Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Geltungsbereich

Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller unserer Verkäufe und Lieferungen einschließlich Beratung und Auskünften. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung als angenommen.

Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- und Leistungsannahme wirksam.

Vertragsinhalt

Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung freibleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist für Inhalt und Umfang des Vertrages unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit des Werkes als sachdienlich erweisen und dem Vertragspartner zumutbar sind.

Preise

Die von uns angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss erhöhen sollte, sind wir berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen.

Teilleistungen, Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf unseren Vertragspartner am Tag der Abnahme des Werkes über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werkes herbeigeführt werden können.

Wird vom Auftraggeber keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme. Auch diese Regelung gilt für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.

Wenn die Werksleistung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen unserer Erfüllungsgehilfen hat der Vertragspartner zu tragen.
Wir sind zu Teilleistungen in zumutbaren Umfang berechtigt.

Zahlung

In Rechnung gestellte Leistungen sind ab Rechnungszugang sofort fällig.

Im Falle des Verzuges des Vertragspartners werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen gemäß § 288 BGB berechnet.

Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen, nicht an Vertreter.

Vorauszahlungen können einzelvertraglich vereinbart werden. Werden die Vorauszahlungen nicht pünktlich geleistet, ist die Firma IVH GmbH berechtigt, ihre weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.

Bei Teilleistungen steht der Firma IVH GmbH das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.

Zu einer Aufrechnung ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden oder entscheidungsreif ist.

Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren stehen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt und bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden, gleich aus welchem Rechtsgrund und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind. Im Falle der Weiterveräußerung werden alle Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Fakturaendbetrages abgetreten. Bis zur vollständigen Bezahlung erwirkt die Firma IVH GmbH im Falle der Verarbeitung und Verbindung der gelieferten Sache anteilig Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Fakturaendbetrages.

Gewährleistung

Die Gewährleistungszeit für Mängel an dem Werk beträgt 12 Monate und beginnt ab dem Zeitpunkt der Abnahme des Werkes oder mangels Abnahme mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Werk, wenn

a) offensichtliche Mängel uns binnen zwei Wochen ab Abnahme oder mangels Abnahme ab Inbetriebnahme des Werkes, nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten schriftlich angezeigt werden.

b) das Werk bestimmungsgemäß durch die Firma IVH GmbH instand gehalten und vom Vertragspartner sachgemäß bedient wird.

Die Firma IVH GmbH leistet für Mängel des Werks nach seiner Wahlgewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung, wenn der Auftraggeber Nacherfüllung verlangt.

Sofern die Firma IVH GmbH die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehl schlägt oder sie der Firma IVH GmbH unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Das Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber dann nicht zu, wenn nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit vorliegt oder der Werksunternehmer die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

Alle Werke haben eine Bring-In Gewährleistung.

Haftung

Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden – auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten der Vertragspartners stehen – werden mit Ausnahme von Körperschäden sowie Schäden, die auf die Verletzung von Kardinalspflichten zurück zu führen sind, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen.

Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt; ferner ist im kaufmännischen Verkehr eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Schaden auf der Verletzung einer nichtwesentlichen Vertragspflicht durch einen unserer Erfüllungsgehilfen beruht.

Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen sind uns unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden.

Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ausschließlicher Erfüllungsort ist der Sitz der Firma IVH GmbH in Neustadt Wied.
Der ausschließliche Gerichtsstand liegt im Gerichtsbezirk Koblenz.

Datenspeicherung

Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Vertragspartner verarbeiten und speichern wir im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint. Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Firma IVh GmbH seine für das Rechtsgeschäft notwendigen Daten, EDV-mäßig erfasst und verarbeitet.
IVH GmbH
Bühlinger Str. 56
53577 Neustadt Wied